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RECHTSPRECHUNG


RS0119448


Pflichten des Baustellenkoordinators: Der Pflichtenkreis des Baustellenkoordinators geht über die Fürsorgepflicht des Bauherrn und auch eine bloße Koordinationstätigkeit weit hinaus. Zur Sicherstellung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer hat er die Baustelle in solchen zeitlichen Intervallen zu besuchen, dass er auf Veränderungen auf der Baustelle oder bei den Baustelleneinrichtungen reagieren kann. Ein Besuchsintervall von 14 Tagen ist im Allgemeinen zu lang.


Rechtssatz:

Der Pflichtenkreis des Baustellenkoordinators geht über die Fürsorgepflicht des Bauherrn und auch eine bloße Koordinationstätigkeit weit hinaus. Zur Sicherstellung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer hat er die Baustelle in solchen zeitlichen Intervallen zu besuchen, dass er auf Veränderungen auf der Baustelle oder bei den Baustelleneinrichtungen reagieren kann. Ein Besuchsintervall von 14 Tagen ist im allgemeinen zu lang.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob233/03a

Schlagworte:

Entscheidung:
12.08.2004

Norm:
ASchG §7
BauKG §5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 233/03a 1 Ob 233/03a Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 233/03a Veröff: SZ 2004/119