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RECHTSPRECHUNG


RS0119449


Tätigkeit verschiedener Unternehmen: Der Schutzzweck des BauKG darf nicht auf Schäden von Arbeitnehmern eines Unternehmens infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens eingeschränkt werden, soll doch durch diese nicht zuletzt auch der Überwachung des Baustellengeschehens durch den Koordinator dienenden Vorschriften den infolge der gleichzeitig oder aufeinander folgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen so schon an sich erhöhten Gefahren wirksam begegnet werden. Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen.


Rechtssatz:

Der Schutzzweck der Richtlinie und des diese umsetzenden Gesetzes darf nicht etwa auf Schäden von Arbeitnehmern eines Unternehmens infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens eingeschränkt werden, soll doch durch diese nicht zuletzt auch der Überwachung des Baustellengeschehens durch den Koordinator dienenden Vorschriften den infolge der gleichzeitig oder aufeinander folgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen so schon an sich erhöhten Gefahren wirksam begegnet werden; gerade dieses Ziel wäre indessen durch eine solche Einschränkung in Frage gestellt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob233/03a; 8Ob56/15s

Schlagworte:

Entscheidung:
12.08.2004

Norm:
BauKG §1 Abs1
EWG-RL 92/57/EWG - Achte Einzelrichtlinie iSd Art16 Abs1 der EWG-RL 89/391/EWG 392L0057 Art6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 233/03a 1 Ob 233/03a Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 233/03a Veröff: SZ 2004/119
8 Ob 56/15s 8 Ob 56/15s Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 56/15s Vgl auch; Beisatz: Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen. (T1)