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RECHTSPRECHUNG


RS0119450


Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer: Die Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators ist mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Danach stellt sich der Pflichtenkatalog des BauKG als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer dar. Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen zu Schaden, so liegt darin eine Schutzgesetzverletzung, auf die nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr gemäß § 1296 ABGB zur Anwendung kommt. Der Baustellenkoordinator ist Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB und haftet daher für die inhaltliche Fachgerechtigkeit seiner Leistungen. Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben.


Rechtssatz:

Die Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators ist mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Danach stellt sich der Pflichtenkatalog des BauKG als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des § 1311 ABGB dar, wie sich dies schon völlig unzweifelhaft aus dem im § 1 Abs 1 BauKG beschriebenen Gesetzeszweck ergibt (so schon 2 Ob 272/03v). Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen zu Schaden, so liegt darin eine Schutzgesetzverletzung, auf die nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr gemäß § 1296 ABGB zur Anwendung kommt. Der Baustellenkoordinator ist Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB und haftet daher für die inhaltliche Fachgerechtigkeit seiner Leistungen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob233/03a; 10Ob112/05a; 3Ob44/07b; 2Ob162/08z; 1Ob210/08a; 7Ob17/09i; 8Ob26/13a

Schlagworte:

Entscheidung:
12.08.2004

Norm:
ABGB §1311
BauKG §1 Abs1
BauKG §1 Abs5
BauKG §5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 233/03a 1 Ob 233/03a Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 233/03a Veröff: SZ 2004/119
10 Ob 112/05a 10 Ob 112/05a Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 Ob 112/05a nur: Der Pflichtenkatalog des BauKG stellt sich als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des § 1311 ABGB dar. (T1)
3 Ob 44/07b 3 Ob 44/07b Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 44/07b Vgl; nur T1
2 Ob 162/08z 2 Ob 162/08z Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 162/08z Vgl; nur T1
1 Ob 210/08a 1 Ob 210/08a Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 210/08a Auch; nur T1; Beisatz: Dass das BauKG auch den Zweck hätte, Arbeitgeber vor Vermögensnachteilen zu schützen, ist dem Gesetz dagegen nicht zu entnehmen. (T2)
7 Ob 17/09i 7 Ob 17/09i Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 17/09i Auch; Beisatz: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. (T3) Veröff: SZ 2010/18
8 Ob 26/13a 8 Ob 26/13a Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 26/13a nur T1; Beis wie T3