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RECHTSPRECHUNG


RS0119655


Schutzpflichten des Bauunternehmers: Zwischen Baustellenkoordinator und Bauherrn besteht eine rechtliche Sonderbeziehung, die durch das Interesse des Bauherrn am Einsatz des Baustellenkoordinators auf der Baustelle und damit auch an der gefahrlosen Ausübung der diesem übertragenen Tätigkeit geprägt wird. Dass ein Baustellenkoordinator die Baustelle betreten wird, ist für den Bauunternehmer bei Abschluss des Werkvertrags absehbar, nachdem das Gesetz den Bauherrn (unter bestimmten Voraussetzungen) zur Bestellung eines Baustellenkoordinators verpflichtet. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, um den Baustellenkoordinator in den Schutzbereich des (Werk-)Vertrags zwischen Bauherrn und Bauunternehmer einzubeziehen.


Rechtssatz:

Zwischen Baustellenkoordinator und Bauherrn besteht eine rechtliche Sonderbeziehung, die durch das Interesse des Bauherrn am Einsatz des Baustellenkoordinators auf der Baustelle und damit auch an der gefahrlosen Ausübung der diesem übertragenen Tätigkeit geprägt wird. Dass ein Baustellenkoordinator die Baustelle betreten wird, ist für den Bauunternehmer bei Abschluss des Werkvertrags absehbar, nachdem das Gesetz den Bauherrn (unter bestimmten Voraussetzungen) zur Bestellung eines Baustellenkoordinators verpflichtet. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, um den Baustellenkoordinator in den Schutzbereich des (Werk-)Vertrags zwischen Bauherrn und Bauunternehmer einzubeziehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob229/04m

Schlagworte:

Entscheidung:
21.12.2004

Norm:
ABGB §1313a
BauKG §3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 229/04m 4 Ob 229/04m Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 229/04m