RECHTSPRECHUNG
RS0120031
Zahlung aus Bankgarantie nach Baufortschritt: Enthält eine Bankgarantie eine Effektivklausel, nach der Zahlung nur zu leisten ist, wenn das Erreichen eines bestimmten Baufortschritts ohne wesentliche Mängel vom Garantieauftraggeber und Schuldner des Garantiebegünstigten bestätigt wird, und verweigert der Schuldner zu Unrecht eine solche Bestätigung, so kann der Begünstigte Zahlung aus der Garantie verlangen, wenn er der Bank die Ausfertigung eines gegen den Schuldner erwirkten rechtskräftigen Urteils vorlegt, aus dem sich die zu bestätigenden Tatsachen klar ergeben. Die Verjährung des Auszahlungsanspruchs beginnt dann mit Vorliegen des rechtskräftigen Urteils ohne Rücksicht auf die Fälligkeit des Werklohns oder auf einen früheren, wegen Fehlens der geforderten Bestätigung unwirksamen Abruf.
- Rechtssatz:
Enthält eine Bankgarantie eine Effektivklausel, nach der Zahlung nur zu leisten ist, wenn das Erreichen eines bestimmten Baufortschritts ohne wesentliche Mängel vom Garantieauftraggeber und Schuldner des Garantiebegünstigten bestätigt wird, und verweigert der Schuldner zu Unrecht eine solche Bestätigung, so kann der Begünstigte Zahlung aus der Garantie verlangen, wenn er der Bank die Ausfertigung eines gegen den Schuldner erwirkten rechtskräftigen Urteils vorlegt, aus dem sich die zu bestätigenden Tatsachen klar ergeben. Die Verjährung des Auszahlungsanspruchs beginnt dann mit Vorliegen des rechtskräftigen Urteils ohne Rücksicht auf die Fälligkeit des Werklohns oder auf einen früheren, wegen Fehlens der geforderten Bestätigung unwirksamen Abruf.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob44/05k; 3Ob166/08w; 4Ob28/09k
- Schlagworte:
- Zahlung
- Entscheidung:
- 10.05.2005
- Norm:
- ABGB §880a A
ABGB §880a B
ABGB §1478 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 44/05k 1 Ob 44/05k Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 44/05k
3 Ob 166/08w 3 Ob 166/08w Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 166/08w Ähnlich
4 Ob 28/09k 4 Ob 28/09k Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 28/09k Auch; Veröff: SZ 2009/48