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RECHTSPRECHUNG


RS0120066


Hat der Kläger wegen des Unfalltodes eines Geschwisters einen Krankheitswert erreichenden „Schockschaden“ erlitten, dann ist bereits eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Geschwister vor dem Unfall im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder die gemeinsame Haushaltszugehörigkeit erst so kurze Zeit vor dem Unfall beendet wurde, dass eine Änderung in den Gefühlsbeziehungen seither noch nicht eingetreten sein konnte. In beiden Fällen wäre die Annahme einer intensiven Gefühlsgemeinschaft selbst dann nicht widerlegbar, wenn diese Nahebeziehung vor dem Unfall gerade gestört gewesen sein sollte.


Rechtssatz:

Hat der Kläger wegen des Unfalltodes eines Geschwisters einen Krankheitswert erreichenden „Schockschaden " erlitten, dann ist bereits eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Geschwister vor dem Unfall im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder die gemeinsame Haushaltszugehörigkeit erst so kurze Zeit vor dem Unfall beendet wurde, dass eine Änderung in den Gefühlsbeziehungen seither noch nicht eingetreten sein konnte. In beiden Fällen wäre die Annahme einer intensiven Gefühlsgemeinschaft selbst dann nicht widerlegbar, wenn diese Nahebeziehung vor dem Unfall gerade gestört gewesen sein sollte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob99/05f; 2Ob39/09p

Schlagworte:

Entscheidung:
23.05.2005

Norm:
ABGB §1325 E4
ABGB §1327a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 99/05f 2 Ob 99/05f Entscheidungstext OGH 23.05.2005 2 Ob 99/05f
2 Ob 39/09p 2 Ob 39/09p Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 39/09p Vgl