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RECHTSPRECHUNG


RS0120173


Bei „Abschlagszahlungen“ auf nicht nach Einzelleistungen aufgegliederte, bloße Pauschalbeträge enthaltende Teilrechnungen beginnt die Frist nach Punkt 2.29.3 Satz 2 der ÖNorm B 2110 (Fassung 1.3.1995) erst mit der objektiven Erkennbarkeit einer bestehenden Überzahlung.


Rechtssatz:

Bei „Abschlagszahlungen" auf nicht nach Einzelleistungen aufgegliederte, bloße Pauschalbeträge enthaltende Teilrechnungen beginnt die Frist nach Punkt 2.29.3 Satz 2 der ÖNorm B 2110 (Fassung 1.3.1995) erst mit der objektiven Erkennbarkeit einer bestehenden Überzahlung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob115/05a

Schlagworte:

Entscheidung:
02.08.2005

Norm:
ABGB §1478
Ö B 2110 Pkt2.29.3 Satz2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 115/05a 1 Ob 115/05a Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 115/05a