zurück
WEITERE INFORMATIONEN
1 Ob 115/05a 1 Ob 115/05a Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 115/05a
RECHTSPRECHUNG
RS0120173
Bei „Abschlagszahlungen“ auf nicht nach Einzelleistungen aufgegliederte, bloße Pauschalbeträge enthaltende Teilrechnungen beginnt die Frist nach Punkt 2.29.3 Satz 2 der ÖNorm B 2110 (Fassung 1.3.1995) erst mit der objektiven Erkennbarkeit einer bestehenden Überzahlung.
- Rechtssatz:
Bei „Abschlagszahlungen" auf nicht nach Einzelleistungen aufgegliederte, bloße Pauschalbeträge enthaltende Teilrechnungen beginnt die Frist nach Punkt 2.29.3 Satz 2 der ÖNorm B 2110 (Fassung 1.3.1995) erst mit der objektiven Erkennbarkeit einer bestehenden Überzahlung.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob115/05a
- Schlagworte:
- Abschlagszahlungen
- Entscheidung:
- 02.08.2005
- Norm:
- ABGB §1478
Ö B 2110 Pkt2.29.3 Satz2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 115/05a 1 Ob 115/05a Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 115/05a