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RECHTSPRECHUNG


RS0120246


Bei der Gewährleistung kann sich der Übernehmer auf die von ihm selbst herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen. Wenn primär Verbesserung zu gewähren und dem Übergeber damit eine „zweite Chance“ zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuräumen ist, darf es nicht im Belieben des Übernehmers liegen, diese Möglichkeit zu vereiteln und dadurch den Vorrang der Verbesserung „ad absurdum“ zu führen.


Rechtssatz:

§ 932 Abs 2 erster Satz ABGB ist dahin auszulegen, dass sich der Übernehmer auf die von ihm selbst herbeigeführte „Unmöglichkeit" der Verbesserung nicht berufen kann. Wenn primär Verbesserung zu gewähren und dem Übergeber damit eine „zweite Chance" zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuräumen ist, darf es nicht im Belieben des Übernehmers liegen, diese Möglichkeit zu vereiteln und dadurch den Vorrang der Verbesserung „ad absurdum" zu führen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob85/05a; 8Ob14/08d; 4Ob80/12m; 6Ob77/12k

Schlagworte:
, ,

Entscheidung:
03.11.2005

Norm:
ABGB §932 VIIf

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 85/05a 6 Ob 85/05a Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 85/05a Veröff: SZ 2005/157
8 Ob 14/08d 8 Ob 14/08d Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 14/08d Vgl; Beisatz: Der Übergeber soll also grundsätzlich eine „zweite Chance" haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. (T1); Beisatz: Es muss eine realistische Chance der „zweiten Andienung" bestehen. (T2); Veröff: SZ 2008/87
4 Ob 80/12m 4 Ob 80/12m Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m Vgl; Beis wie T1
6 Ob 77/12k 6 Ob 77/12k Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 77/12k Beisatz: Vereitelt der Besteller durch von ihm veranlasste Maßnahmen die ursprünglich mögliche Verbesserung derart, dass die danach noch mögliche Verbesserung das etwa Fünffache kostet, kann er sich auf die von ihm herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen. (T3)