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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 100/05x 8 Ob 100/05x Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 Ob 100/05x Veröff: SZ 2005/165
RECHTSPRECHUNG
RS0120411
Mietzinsbildungsvorschriften trotz Teilanwendungsbereich: Bestehen für einen Bestandgegenstand trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Z 1 MRG wegen der Vorschreibung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen im Haus gesetzliche Mietzinsbildungsvorschriften, gebietet der Zweck des § 382f EO dessen Anwendung, obwohl das Mietverhältnis dem MRG nicht „gänzlich“ unterliegt.
- Rechtssatz:
Bestehen für einen Bestandgegenstand trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Z 1 MRG wegen der Vorschreibung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen im Haus gesetzliche Mietzinsbildungsvorschriften, gebietet der Zweck des § 382f EO dessen Anwendung, obwohl das Mietverhältnis dem MRG nicht „gänzlich" unterliegt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob100/05x
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 16.11.2005
- Norm:
- EO §382f
MRG §1 Abs4 Z1
MRG §45 Abs5 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
8 Ob 100/05x 8 Ob 100/05x Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 Ob 100/05x Veröff: SZ 2005/165