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RECHTSPRECHUNG


RS0120411


Mietzinsbildungsvorschriften trotz Teilanwendungsbereich: Bestehen für einen Bestandgegenstand trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Z 1 MRG wegen der Vorschreibung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen im Haus gesetzliche Mietzinsbildungsvorschriften, gebietet der Zweck des § 382f EO dessen Anwendung, obwohl das Mietverhältnis dem MRG nicht „gänzlich“ unterliegt.


Rechtssatz:

Bestehen für einen Bestandgegenstand trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Z 1 MRG wegen der Vorschreibung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen im Haus gesetzliche Mietzinsbildungsvorschriften, gebietet der Zweck des § 382f EO dessen Anwendung, obwohl das Mietverhältnis dem MRG nicht „gänzlich" unterliegt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob100/05x

Schlagworte:

Entscheidung:
16.11.2005

Norm:
EO §382f
MRG §1 Abs4 Z1
MRG §45 Abs5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 100/05x 8 Ob 100/05x Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 Ob 100/05x Veröff: SZ 2005/165