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RECHTSPRECHUNG


RS0122013


Mündliche Erklärungen sind kein wirksamer Vorbehalt im Sinn des Punktes 2.17.2 der Ö-Norm A 2060 bzw. des Punktes 5.29.2 der Ö-Norm B 2110. Die Anforderungen an den Vorbehalt dürfen allerdings nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn die vorbehaltenen Ansprüche in erkennbarer Weise individualisiert werden und der Standpunkt des Werkunternehmers zumindest schlagwortartig erkennbar ist. Es kann auch auf frühere dem Erklärungsempfänger bekannte schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden; die Bezugnahme auf – nicht wiedergegebene – Erklärungen oder Besprechungsergebnisse, die in keinem Protokoll festgehalten sind, reicht aber nicht aus.


Rechtssatz:

Mündliche Erklärungen sind kein wirksamer Vorbehalt im Sinn des Punktes 2.17.2 der Ö-Norm A 2060 bzw. des Punktes 5.29.2 der Ö-Norm B 2110. Die Anforderungen an den Vorbehalt dürfen allerdings nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn die vorbehaltenen Ansprüche in erkennbarer Weise individualisiert werden und der Standpunkt des Werkunternehmers zumindest schlagwortartig erkennbar ist. Es kann auch auf frühere dem Erklärungsempfänger bekannte schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden; die Bezugnahme auf - nicht wiedergegebene - Erklärungen oder Besprechungsergebnisse, die in keinem Protokoll festgehalten sind, reicht nicht aus.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Ob111/06y

Schlagworte:

Entscheidung:
09.05.2007

Norm:
Ö A 2060 Pkt2.17.2
Ö B 2110 Pkt5.29.2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Ob 111/06y 9 Ob 111/06y Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 111/06y