Schlagwort: Vorbehalt nach ÖNORM B 2110 FILTER AUFHEBEN
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RS0122013
Mündliche Erklärungen sind kein wirksamer Vorbehalt im Sinn des Punktes 2.17.2 der Ö-Norm A 2060 bzw. des Punktes 5.29.2 der Ö-Norm B 2110. Die Anforderungen an den Vorbehalt dürfen allerdings nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn die vorbehaltenen Ansprüche …
09.05.2007
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