zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0122190


BauKG und ASchG: Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, der daher die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beziehungsweise Koordinationsmaßnahmen durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen hat. Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, bestehen weiterhin. Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis iSd § 9 Abs 1 BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Nur in diesem wird der Bauherr insoweit von seinen Verpflichtungen nach dem BauKG befreit und es tritt insoweit grundsätzlich auch der Projektleiter als Haftender an die Stelle des Bauherrn, bei dem aber weiterhin eine Haftung für Auswahlverschulden, allenfalls auch Überwachungsverschulden bestehen kann.


Rechtssatz:

Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, der daher die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beziehungsweise Koordinationsmaßnahmen durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen hat. Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, bestehen weiterhin.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob44/07b; 1Ob210/08a

Schlagworte:

Entscheidung:
25.04.2007

Norm:
BauKG §1
BauKG §2
BauKG §9
ASchG allg

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 44/07b 3 Ob 44/07b Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 44/07b Beisatz: Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis iSd § 9 Abs 1 BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Nur in diesem wird der Bauherr insoweit von seinen Verpflichtungen nach dem BauKG befreit und es tritt insoweit grundsätzlich auch der Projektleiter als Haftender an die Stelle des Bauherrn, bei dem aber weiterhin eine Haftung für Auswahlverschulden, allenfalls auch Überwachungsverschulden bestehen kann. (T1); Beisatz: Hier: Haftung des vom Bauherrn beauftragten Generalunternehmers. (T2)
1 Ob 210/08a 1 Ob 210/08a Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 210/08a nur: Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, bestehen weiterhin. (T3)