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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 163/06v 2 Ob 163/06v Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 163/06v Veröff: SZ 2007/96
RECHTSPRECHUNG
RS0122287
Eine Haftung für eine psychische Beeinträchtigung von Angehörigen mit Krankheitswert ist auch bei bloßer Gefährdungshaftung zu bejahen. Dabei sind mehrere krankheitswertig schockgeschädigte Angehörige jeweils als „einzelne Verletzte“ aus dem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinn des § 15 Abs 1 EKHG anzusehen.
- Rechtssatz:
Eine Haftung für eine psychische Beeinträchtigung von Angehörigen mit Krankheitswert ist auch bei bloßer Gefährdungshaftung zu bejahen. Dabei sind mehrere krankheitswertig schockgeschädigte Angehörige jeweils als „einzelne Verletzte" aus dem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinn des § 15 Abs 1 EKHG anzusehen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob163/06v
- Schlagworte:
- Schockschaden
- Entscheidung:
- 14.06.2007
- Norm:
- ABGB §1325 B2
ABGB §1325 E4
EKHG §13
EKHG §15 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 163/06v 2 Ob 163/06v Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 163/06v Veröff: SZ 2007/96