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RECHTSPRECHUNG


RS0122287


Eine Haftung für eine psychische Beeinträchtigung von Angehörigen mit Krankheitswert ist auch bei bloßer Gefährdungshaftung zu bejahen. Dabei sind mehrere krankheitswertig schockgeschädigte Angehörige jeweils als „einzelne Verletzte“ aus dem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinn des § 15 Abs 1 EKHG anzusehen.


Rechtssatz:

Eine Haftung für eine psychische Beeinträchtigung von Angehörigen mit Krankheitswert ist auch bei bloßer Gefährdungshaftung zu bejahen. Dabei sind mehrere krankheitswertig schockgeschädigte Angehörige jeweils als „einzelne Verletzte" aus dem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinn des § 15 Abs 1 EKHG anzusehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob163/06v

Schlagworte:

Entscheidung:
14.06.2007

Norm:
ABGB §1325 B2
ABGB §1325 E4
EKHG §13
EKHG §15

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 163/06v 2 Ob 163/06v Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 163/06v Veröff: SZ 2007/96