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RECHTSPRECHUNG


RS0122415


Wenn ein Fußgänger, der wegen eines widerrechtlich geparkten Fahrzeuges nur noch einen schmalen Streifen des Gehsteiges benützen kann, über ein dort befindliches Hindernis stolpert und stürzt, sind sowohl der Rechtswidrigkeitszusammenhang der Unfallfolgen mit der Verletzung dieser Schutznorm (§ 8 Abs 4 StVO) als auch die Ädaquanz des Kausalzusammenhanges zu bejahen.


Rechtssatz:

Diese Bestimmungen verfolgen den gemeinsamen Zweck, eine Verringerung der (primär) den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen durch abgestellte Fahrzeuge und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Fußgängern hintanzuhalten. § 8 Abs 4 StVO ist somit eine Schutznorm, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt. Wenn ein Fußgänger, der wegen eines widerrechtlich geparkten Fahrzeuges nur noch einen schmalen Streifen des Gehsteiges benützen kann, über ein dort befindliches Hindernis stolpert und stürzt, sind sowohl der Rechtswidrigkeitszusammenhang der Unfallfolgen mit der Verletzung dieser Schutznorm als auch die Ädaquanz des Kausalzusammenhanges zu bejahen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob174/06m

Schlagworte:

Entscheidung:
26.04.2007

Norm:
ABGB §1311 IIb
ABGB §1295 Ia3b
StVO §2 Abs1 Z10
StVO §8 Abs4
StVO §62 Abs4. StVO §76
StVO §89a Abs2
StVO §89a Abs2a lite

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 174/06m 2 Ob 174/06m Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 174/06m