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RECHTSPRECHUNG


RS0122542


Zulässigkeit einer Ausmalverpflichtung: Die Vereinbarung in einem unbefristeten Mietvertrag, dass die Mieterin – entgegen der dispositiven Regelung des § 1109 ABGB – den Mietgegenstand neu ausgemalt und mit frisch versiegelten Böden zurückzustellen hat, ist auch im Vollanwendungsbereich des MRG zulässig.


Rechtssatz:

Die Vereinbarung in einem unbefristeten Mietvertrag, dass die Mieterin - entgegen der dispositiven Regelung des § 1109 ABGB - den Mietgegenstand neu ausgemalt und mit frisch versiegelten Böden zurückzustellen hat, ist auch im Vollanwendungsbereich des MRG zulässig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob79/07a; 6Ob104/09a; 2Ob73/10i; 2Ob215/10x

Schlagworte:

Entscheidung:
09.10.2007

Norm:
ABGB §879 BIIg
ABGB §1096 A2
ABGB §1109
MRG §3 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 79/07a 10 Ob 79/07a Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 79/07a Bem: Hier war im Gegensatz zu 7 Ob 78/06f das KSchG nicht anwendbar. (T1); Veröff: SZ 2007/154
6 Ob 104/09a 6 Ob 104/09a Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 104/09a Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Mieterschutzbestimmungen ist jedenfalls im Vollanwendungsbereich des MRG eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Abweichung vom dispositiven Recht nicht zu erkennen, zumal die gewöhnliche Abnützung durch den Mietzins abgegolten ist und andererseits die durch das Ausmalen entstandene Werterhöhung ausschließlich dem Vermieter zugute kommt, der dann einen höheren Mietzins lukrieren kann. Die Verpflichtung zur Ausmalung würde hier sogar zu einer Verbesserung im Vergleich zum ursprünglichen Zustand führen. (T2)
2 Ob 73/10i 2 Ob 73/10i Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i Vgl; Vgl Beis wie T2; Vgl Bem wie T1
2 Ob 215/10x 2 Ob 215/10x Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x Vgl aber; Vgl Beis wie T2 Veröff: SZ 2012/20