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RECHTSPRECHUNG


RS0122776


Beim Einfahren von einem sich nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortsetzenden Radweg in eine Kreuzung verlässt der Radfahrer die Radfahranlage und hat daher dem Fließverkehr Vorrang zu geben.


Rechtssatz:

Beim Einfahren von einem sich nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortsetzenden Radweg in eine Kreuzung verlässt der Radfahrer die Radfahranlage und hat daher dem Fließverkehr Vorrang zu geben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob151/07f; 2Ob135/15i

Schlagworte:

Entscheidung:
09.08.2007

Norm:
StVO §2 Abs1 Z11b
StVO §19 Abs6a BVIh

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 151/07f 2 Ob 151/07f Entscheidungstext OGH 09.08.2007 2 Ob 151/07f
2 Ob 135/15i 2 Ob 135/15i Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 135/15i