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RECHTSPRECHUNG


RS0122782


Rufbereitschaft: Das pauschale Entgelt zur Abgeltung der Rufbereitschaft eines angestellten Hausbetreuers gehört zu den überwälzbaren Betriebskosten, wenn diese Leistung mit dem Hausbetrieb – etwa mit der Behebung von Gebrechen im Notfall – im Zusammenhang steht; dabei schadet es nicht, wenn der Hausbetreuer nur für die jeweils herbeigerufenen Professionisten erreichbar ist. Rufbereitschaftskosten eines „Call-Centers“ zählen nicht zu den Kosten der „Beaufsichtigung des Hauses“. Dient die „Rufbereitschaft“ nur dazu, von den Mietern bekannt gegebene Gebrechen an Professionisten weiterzuleiten, liegt darin keine Tätigkeit, die auch nur im weitesten Sinn der „Beaufsichtigung“ des Hauses unterstellt werden könnte.


Rechtssatz:

Das pauschale Entgelt zur Abgeltung der Rufbereitschaft eines angestellten Hausbetreuers gehört zu den überwälzbaren Betriebskosten, wenn diese Leistung mit dem Hausbetrieb - etwa mit der Behebung von Gebrechen im Notfall - im Zusammenhang steht; dabei schadet es nicht, wenn der Hausbetreuer nur für die jeweils herbeigerufenen Professionisten erreichbar ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob193/07d; 5Ob168/13m

Schlagworte:

Entscheidung:
16.10.2007

Norm:
MRG §21 Abs1 Z8
MRG §23 Abs1
MRG §23 Abs1 lita
HbG §4 Abs3
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §34

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 193/07d 5 Ob 193/07d Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 193/07d
5 Ob 168/13m 5 Ob 168/13m Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 168/13m Vgl aber; Beisatz: Rufbereitschaftskosten eines "Call-Centers" zählen nicht zu den Kosten der "Beaufsichtigung des Hauses". Dient die "Rufbereitschaft" nur dazu, von den Mietern bekannt gegebene Gebrechen an Professionisten weiterzuleiten, liegt darin keine Tätigkeit, die auch nur im weitesten Sinn der "Beaufsichtigung" des Hauses unterstellt werden könnte. (T1)