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RECHTSPRECHUNG


RS0122926


Auf der Tatsachenebene verbleibende Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels gehen zu Lasten des Übergebers, wenn dieser den ihm gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen kann.


Rechtssatz:

Auf der Tatsachenebene verbleibende Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels gehen zu Lasten des Übergebers, wenn dieser den ihm gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob199/07g; 8Ob124/08f; 2Ob34/11f; 4Ob234/10f

Schlagworte:
, , ,

Entscheidung:
29.11.2007

Norm:
ABGB §924

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 199/07g 1 Ob 199/07g Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 199/07g Bem: So schon 6 Ob 272/05a. (T1)
8 Ob 124/08f 8 Ob 124/08f Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 124/08f Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: § 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung). (T2); Bem: Siehe auch RS0124354. (T3)
2 Ob 34/11f 2 Ob 34/11f Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 34/11f Vgl; Bem: Hier: Frage des Widerspruchs zwischen den Entscheidungen 1 Ob 199/07y und 8 Ob 124/08f offen gelassen, weil im vorliegenden Fall gar nicht zweifelhaft war, dass der aufgetretene Fehler ein Mangel des gekauften Gebrauchtwagens war. (T4)
4 Ob 234/10f 4 Ob 234/10f Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 234/10f Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Bei zwei getrennten Leistungen und Vertragsverhältnissen dasselbe (Bau‑)Werk betreffend hat der Kläger zu beweisen, aus welcher der beiden ein später aufgetretener Mangel des (Bau‑)Werks resultiert. (T5); Beisatz: Eine Judikaturdifferenz besteht nicht, weil die Entscheidungen 6 Ob 272/05a und 1 Ob 199/07g auf Kaufverträge abstellen, die Entscheidungen 8 Ob 124/08f und 4 Ob 157/09f aber auf Werkleistungen, die an einer Stelle erbracht wurden, und wo es daher nicht zwingend ist, aus der zeitlichen Abfolge zwischen Leistung und Auftreten eines Mangels an der Sache auf einen inhaltlichen Zusammenhang zu schließen. (T6)