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RECHTSPRECHUNG


RS0122952


Ein Fußgänger, der die Überquerung der Fahrbahn bei Erreichen der Fahrbahnmitte auf Grund eines warnenden Zurufs eines von links kommenden Radfahrers unterbricht, hat aufgrund dieses akustischen Warnzeichens (§22 Abs1 Satz1StVO) seine Aufmerksamkeit jedenfalls auch nach links zu richten.


Rechtssatz:

Ein Fußgänger, der die Überquerung der Fahrbahn bei Erreichen der Fahrbahnmitte auf Grund eines warnenden Zurufs eines von links kommenden Radfahrers unterbricht, hat aufgrund dieses akustischen Warnzeichens (§22 Abs1 Satz1StVO) seine Aufmerksamkeit jedenfalls auch nach links zu richten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob28/07t

Schlagworte:

Entscheidung:
29.11.2007

Norm:
StVO §22 Abs1 Satz1
StVO §76 Abs4 litb
StVO §76 Abs5 III

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 28/07t 2 Ob 28/07t Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 28/07t