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RECHTSPRECHUNG


RS0123049


Als Kriterien für Trainingsfahrten sind insbesondere jene Verhältnisse (wie Ausrüstung oder gefahrene Geschwindigkeit) maßgeblich, die mit jenen bei einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar sind. Ob es sich bei den Teilnehmern um Mitglieder einer Radsportvereinigung oder aber um in ihrer Freizeit trainierende Privatpersonen handelt, ist unerheblich. Eine Trainingsfahrt ist eine Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und methodisch zielgerichteten Handlungsverlaufes zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen.


Rechtssatz:

Als Kriterien für Trainingsfahrten sind insbesondere jene Verhältnisse (wie Ausrüstung oder gefahrene Geschwindigkeit) maßgeblich, die mit jenen bei einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar sind. Ob es sich bei den Teilnehmern um Mitglieder einer Radsportvereinigung oder aber um in ihrer Freizeit trainierende Privatpersonen handelt, ist unerheblich. Eine Trainingsfahrt ist eine Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und methodisch zielgerichteten Handlungsverlaufes zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob21/07p

Schlagworte:

Entscheidung:
17.12.2007

Norm:
StVO §68

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 21/07p 2 Ob 21/07p Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 21/07p Veröff: SZ 2007/199