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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 21/07p 2 Ob 21/07p Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 21/07p Veröff: SZ 2007/199
RECHTSPRECHUNG
RS0123051
Die Anwendbarkeit der Sonderregeln für die Lenker von Rennfahrrädern setzt das kumulative Vorliegen zweier Tatbestandsmerkmale, nämlich die Absolvierung einer Trainingsfahrt und die Benützung eines Rennfahrrades voraus (so schon 2 Ob 183/06k).
- Rechtssatz:
Die Anwendbarkeit der Sonderregeln für die Lenker von Rennfahrrädern setzt das kumulative Vorliegen zweier Tatbestandsmerkmale, nämlich die Absolvierung einer Trainingsfahrt und die Benützung eines Rennfahrrades voraus (so schon 2 Ob 183/06k).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob21/07p
- Schlagworte:
- Fahrradunfall
- Entscheidung:
- 17.12.2007
- Norm:
- StVO §68 Abs1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 21/07p 2 Ob 21/07p Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 21/07p Veröff: SZ 2007/199