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RECHTSPRECHUNG


RS0123052


Ein Rennlenker bedingt schon durch seine – an die „klassische“ Variante nicht zwingend gebundene – besondere Konstruktion eine bestimmte, in der Regel tief geduckte Körperhaltung des Radfahrers, die der Erzielung im Rennsport üblicher hoher Geschwindigkeiten förderlich sein soll. Ein „gerader“ oder„T-förmiger“ Lenker erfüllt nicht das Kriterium des technischen Merkmals „Rennlenker“.


Rechtssatz:

Ein Rennlenker bedingt schon durch seine - an die „klassische" Variante nicht zwingend gebundene - besondere Konstruktion eine bestimmte, in der Regel tief geduckte Körperhaltung des Radfahrers, die der Erzielung im Rennsport üblicher hoher Geschwindigkeiten förderlich sein soll. Ein „gerader" oder„T-förmiger" Lenker erfüllt nicht das Kriterium des technischen Merkmals „Rennlenker".

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob21/07p

Schlagworte:

Entscheidung:
17.12.2007

Norm:
StVO §68 Abs1
Fahrradverordnung §4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 21/07p 2 Ob 21/07p Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 21/07p Veröff: SZ 2007/199