RECHTSPRECHUNG
RS0123052
Ein Rennlenker bedingt schon durch seine – an die „klassische“ Variante nicht zwingend gebundene – besondere Konstruktion eine bestimmte, in der Regel tief geduckte Körperhaltung des Radfahrers, die der Erzielung im Rennsport üblicher hoher Geschwindigkeiten förderlich sein soll. Ein „gerader“ oder„T-förmiger“ Lenker erfüllt nicht das Kriterium des technischen Merkmals „Rennlenker“.
- Rechtssatz:
Ein Rennlenker bedingt schon durch seine - an die „klassische" Variante nicht zwingend gebundene - besondere Konstruktion eine bestimmte, in der Regel tief geduckte Körperhaltung des Radfahrers, die der Erzielung im Rennsport üblicher hoher Geschwindigkeiten förderlich sein soll. Ein „gerader" oder„T-förmiger" Lenker erfüllt nicht das Kriterium des technischen Merkmals „Rennlenker".
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob21/07p
- Schlagworte:
- Fahrradunfall
- Entscheidung:
- 17.12.2007
- Norm:
- StVO §68 Abs1
Fahrradverordnung §4 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 21/07p 2 Ob 21/07p Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 21/07p Veröff: SZ 2007/199