RECHTSPRECHUNG
RS0123247
„Abschluss der Bauarbeiten“ im BauKG: Der „Abschluss der Bauarbeiten“ iSd § 2 Abs 5 BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach § 1170 ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind „spätere Arbeiten“ iSd § 8 BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.
- Rechtssatz:
Der „Abschluss der Bauarbeiten" iSd § 2 Abs 5 BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach § 1170 ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind „spätere Arbeiten" iSd § 8 BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob11/08h
- Schlagworte:
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz
- Entscheidung:
- 11.03.2008
- Norm:
- ABGB §1170
BauKG §2 Abs5
BauKG §3 Abs1
BauKG §8 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 11/08h 4 Ob 11/08h Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 11/08h