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RECHTSPRECHUNG


RS0123247


„Abschluss der Bauarbeiten“ im BauKG: Der „Abschluss der Bauarbeiten“ iSd § 2 Abs 5 BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach § 1170 ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind „spätere Arbeiten“ iSd § 8 BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.


Rechtssatz:

Der „Abschluss der Bauarbeiten" iSd § 2 Abs 5 BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach § 1170 ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind „spätere Arbeiten" iSd § 8 BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob11/08h

Schlagworte:

Entscheidung:
11.03.2008

Norm:
ABGB §1170
BauKG §2 Abs5
BauKG §3 Abs1
BauKG §8

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 11/08h 4 Ob 11/08h Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 11/08h