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RECHTSPRECHUNG


RS0123248


Planungskoordinator und Baustellenkoordinator im BauKG: Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) unterscheidet in zeitlicher Hinsicht zwischen a) der Vorbereitungsphase vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe, b) der Ausführungsphase von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten und c) der Phase späterer Arbeiten am Bauwerk, in die Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch fallen. Dabei ist der Planungskoordinator ausschließlich für die Vorbereitungs­phase, der „Baustellenkoordinator hingegen für die Ausführungsphase bestellt


Rechtssatz:

Das BauKG unterscheidet in zeitlicher Hinsicht zwischen a) der Vorbereitungsphase vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe, b) der Ausführungsphase von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten und c) der Phase späterer Arbeiten am Bauwerk, in die Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch fallen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob11/08h; 3Ob178/14v

Schlagworte:
,

Entscheidung:
11.03.2008

Norm:
BauKG §2 Abs4
BauKG §2 Abs5
BauKG §8 Abs1
BauKG §8 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 11/08h 4 Ob 11/08h Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 11/08h
3 Ob 178/14v 3 Ob 178/14v Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 178/14v Auch; Beisatz: Nach § 2 Abs 6 BauKG ist der Planungskoordinator ausschließlich für die Vorbereitungsphase, der Baustellenkoordinator gemäß Abs 7 leg cit für die Ausführungsphase bestellt; eine über die Vorbereitungsphase hinausgehende Verpflichtung des Planungskoordinators besteht nicht. (T1)