RECHTSPRECHUNG
RS0123248
Planungskoordinator und Baustellenkoordinator im BauKG: Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) unterscheidet in zeitlicher Hinsicht zwischen a) der Vorbereitungsphase vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe, b) der Ausführungsphase von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten und c) der Phase späterer Arbeiten am Bauwerk, in die Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch fallen. Dabei ist der Planungskoordinator ausschließlich für die Vorbereitungsphase, der „Baustellenkoordinator hingegen für die Ausführungsphase bestellt
- Rechtssatz:
Das BauKG unterscheidet in zeitlicher Hinsicht zwischen a) der Vorbereitungsphase vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe, b) der Ausführungsphase von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten und c) der Phase späterer Arbeiten am Bauwerk, in die Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch fallen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob11/08h; 3Ob178/14v
- Schlagworte:
- Leistungsbeginn, Leistungsende
- Entscheidung:
- 11.03.2008
- Norm:
- BauKG §2 Abs4
BauKG §2 Abs5
BauKG §8 Abs1
BauKG §8 Abs2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 11/08h 4 Ob 11/08h Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 11/08h
3 Ob 178/14v 3 Ob 178/14v Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 178/14v Auch; Beisatz: Nach § 2 Abs 6 BauKG ist der Planungskoordinator ausschließlich für die Vorbereitungsphase, der Baustellenkoordinator gemäß Abs 7 leg cit für die Ausführungsphase bestellt; eine über die Vorbereitungsphase hinausgehende Verpflichtung des Planungskoordinators besteht nicht. (T1)