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RECHTSPRECHUNG


RS0123712


Doppelbeauftragung: Aus § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Abs 3 MaklerG lässt sich ableiten, dass im Fall der zulässigen Doppelbeauftragung anders als im Fall der Einzelbeauftragung die beiden Maklerverträge dahingehend zu interpretieren sind, dass der Makler zur Wahrung der Interessen der Auftraggeber lediglich im Rahmen des zu erwirkenden Interessenausgleichs verpflichtet ist. Die Pflicht zur Erteilung aller grundsätzlichen Informationen bleibt davon aber unberührt.


Rechtssatz:

Aus § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Abs 3 MaklerG lässt sich ableiten, dass im Fall der zulässigen Doppelbeauftragung anders als im Fall der Einzelbeauftragung die beiden Maklerverträge dahin gehend zu interpretieren sind, dass der Makler zur Wahrung der Interessen der Auftraggeber lediglich im Rahmen des zu erwirkenden Interessenausgleichs verpflichtet ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob71/07w; 4Ob186/10x; 2Ob176/10m; 2Ob202/11m

Schlagworte:

Entscheidung:
05.06.2008

Norm:
MaklerG §3 Abs1
MaklerG §5 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 71/07w 6 Ob 71/07w Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 71/07w
4 Ob 186/10x 4 Ob 186/10x Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 186/10x
2 Ob 176/10m 2 Ob 176/10m Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m Beisatz: Die Pflicht zur Erteilung aller grundsätzlichen Informationen bleibt davon aber unberührt. (T1)
2 Ob 202/11m 2 Ob 202/11m Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 202/11m Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/94