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RECHTSPRECHUNG


RS0123935


Das Betreten der Autobahn, um Hilfe zu leisten, stellt keinen Fußgängerverkehr im Sinn des § 46 Abs 1 StVO dar (vgl 2 Ob 85/72; 8 Ob 92/87; 2 Ob 129/00k). Dies gilt auch für Insassen eines aufgrund eines Defekts nicht mehr fahrbereiten und auf dem äußerst rechten Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommenen PKW, die diesen PKW von der aktiven Fahrbahn wegzuschieben trachten. Pflichten zur Absicherung des Fahrzeuges (Alarmblinkanlage, Warnkleidung, Pannendreieck) treffen grundsätzlich nur den Lenker.


Rechtssatz:

Das Betreten der Autobahn, um Hilfe zu leisten, stellt keinen Fußgängerverkehr im Sinn des § 46 Abs 1 StVO dar (vgl 2 Ob 85/72; 8 Ob 92/87; 2 Ob 129/00k).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob104/08w; 2Ob192/09p; 2Ob59/10f

Schlagworte:

Entscheidung:
26.06.2008

Norm:
StVO §46 Abs1
StVO §76 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 104/08w 2 Ob 104/08w Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 104/08w
2 Ob 192/09p 2 Ob 192/09p Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 192/09p Auch
2 Ob 59/10f 2 Ob 59/10f Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 59/10f Vgl; Beisatz: Hier: Insassen eines aufgrund eines Defekts nicht mehr fahrbereiten und auf dem äußerst rechten Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommenen PKW, die diesen PKW von der aktiven Fahrbahn wegzuschieben trachten. (T1)