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RECHTSPRECHUNG


RS0123961


Unterschreiten die fiktiven Reparaturkosten die objektive Wertminderung, so steht dem Geschädigten nur der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten zu. Ein „Wahlrecht“ des Geschädigten, statt der fiktiven Reparaturkosten die (höhere) objektive Wertminderung zu begehren, besteht nicht.


Rechtssatz:

Unterschreiten die fiktiven Reparaturkosten die objektive Wertminderung , so steht dem Geschädigten grundsätzlich der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten zu. Ein „Wahlrecht" des Geschädigten, statt der fiktiven Reparaturkosten die (höhere) objektive Wertminderung zu begehren, scheitert schon am Vorrang der Naturalrestitution (bzw des Geldersatzes hiefür), auf die sich - wegen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten - auch der Schädiger berufen kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob158/07k

Schlagworte:

Entscheidung:
26.06.2008

Norm:
ABGB §1323 B
ABGB §1323 C1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 158/07k 2 Ob 158/07k Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 158/07k Veröff: SZ 2008/91