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RECHTSPRECHUNG


RS0124223


Baubeginn erst, wenn die Pflichten nach dem BauKG erfüllt sind: Sinn der primär den Bauherrn treffenden Verpflichtungen rechtzeitig zu Beginn der Planungsarbeiten einen Planungskoordinator zu bestellen (§ 3 Abs 1 und Abs 4 BauKG) und den (vorläufigen) Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan vor Baubeginn erstellen zu lassen (§ 7 Abs 4 BauKG) ist es, eine koordinierte Planung des Bauprojekts zu gewährleisten, was letztlich die problemlose Abwicklung des Bauvorhabens, insbesondere die Vermeidung von Arbeitsunfällen, erleichtert. Mit den Bauarbeiten darf daher erst begonnen werden, wenn diese Vorkehrungen getroffen wurden.


Rechtssatz:

Sinn der primär den Bauherrn treffenden Verpflichtungen rechtzeitig zu Beginn der Planungsarbeiten einen Planungskoordinator zu bestellen (§ 3 Abs 1 und Abs 4 BauKG) und den (vorläufigen) SiGe-Plan vor Baubeginn erstellen zu lassen (§ 7 Abs 4 BauKG) ist es, eine koordinierte Planung des Bauprojekts zu gewährleisten, was letztlich die problemlose Abwicklung des Bauvorhabens, insbesondere die Vermeidung von Arbeitsunfällen, erleichtert. Mit einer aufgrund der Terminvorstellungen des Bauherrn überhastet begonnenen Bauführung ist dieses Ziel schwer zu erreichen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob162/08z

Schlagworte:
,

Entscheidung:
14.08.2008

Norm:
BauKG §3 Abs1
BauKG §3 Abs4
BauKG §7 Abs4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 162/08z 2 Ob 162/08z Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 162/08z