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RECHTSPRECHUNG


RS0124312


Der Sachverständige haftet den Prozessparteien für Schäden, die durch ein wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Dies gilt etwa auch in Fällen der mangelnden Verwertbarkeit des Gutachtens, weil der Sachverständige auf sein Naheverhältnis zu einer der Parteien nicht hingewiesen hat (vgl T2 des RS).


Rechtssatz:

Eine Haftung nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts gilt auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Der gerichtliche Sachverständige haftet dann den Prozessparteien für den dadurch verursachten Schaden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob180/08x; 9Ob38/11w; 6Ob238/12m; 4Ob197/13v; 3Ob170/16w; 10Ob54/18s; 7Ob96/19x; 6Ob184/20g; 9Ob40/21d

Schlagworte:

Entscheidung:
28.07.2021

Norm:
ABGB §1299 A2 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 180/08x 2 Ob 180/08x Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 180/08x Veröff: SZ 2008/160
9 Ob 38/11w 9 Ob 38/11w Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 38/11w Auch
6 Ob 238/12m 6 Ob 238/12m Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 238/12m Vgl; Beisatz: Jene Vorschriften, die auf die verfahrensrechtliche Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens abzielen, bezwecken (auch) den Schutz der Parteien vor frustrierten Verfahrenskosten. (T1) Beisatz: Hier: Mangelnde Verwertbarkeit des Gutachtens, weil der Sachverständige auf sein Naheverhältnis zu einer der Parteien nicht hingewiesen hat. (T2)
4 Ob 197/13v 4 Ob 197/13v Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 197/13v Vgl auch; Beisatz: In einem nach Befangenheit eines Richters für nichtig erklärten Verfahren kommen die durch die Befangenheit entstandenen Mehrkosten und frustrierte Aufwendungen als Schaden in Betracht. (T3) Beisatz: Hier: Befangenheit eines Schiedsrichters. (T4)
3 Ob 170/16w 3 Ob 170/16w Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 170/16w
10 Ob 54/18s 10 Ob 54/18s Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 54/18s Beisatz: Eine Haftung eines Sachverständigen kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann bejaht werden, wenn das Anlassverfahren anders als durch eine Entscheidung in der Hauptsache, nämlich durch eine Parteienhandlung beendet wird, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens vorgenommen wird und damit im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verhalten des Sachverständigen steht. (T5)
7 Ob 96/19x 7 Ob 96/19x Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 96/19x Beisatz: Eine Haftung besteht vielmehr auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein, wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes, Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. (T6) Beisatz: Hier: Klagsrückziehung nach Erstattung eines unrichtigen Gutachtens. (T7) Veröff: SZ 2019/97
6 Ob 184/20g 6 Ob 184/20g Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 184/20g
9 Ob 40/21d 9 Ob 40/21d Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 40/21d