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RECHTSPRECHUNG


RS0124312


Eine Haftung des Sachverständigen kann auch dann in Betracht kommen, wenn sein Gutachten der Entscheidung des Gerichts nicht zugrunde gelegt wurde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gutachten unrichtig und mangelhaft war und deshalb nicht verwendet werden konnte. Gleiches gilt, wenn das Gutachten deshalb nicht verwertet werden konnte, weil der Sachverständige auf einen Befangenheitsgrund nicht hingewiesen hat. Der gerichtliche Sachverständige haftet dann den Prozessparteien für den dadurch verursachten Schaden.


Rechtssatz:

Eine Haftung nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts gilt auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Der gerichtliche Sachverständige haftet dann den Prozessparteien für den dadurch verursachten Schaden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob180/08x; 9Ob38/11w; 6Ob238/12m; 4Ob197/13v; 3Ob170/16w; 10Ob54/18s

Schlagworte:

Entscheidung:
30.10.2008

Norm:
ABGB §1299 A2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 180/08x 2 Ob 180/08x Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 180/08x Veröff: SZ 2008/160
9 Ob 38/11w 9 Ob 38/11w Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 38/11w Auch
6 Ob 238/12m 6 Ob 238/12m Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 238/12m Vgl; Beisatz: Jene Vorschriften, die auf die verfahrensrechtliche Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens abzielen, bezwecken (auch) den Schutz der Parteien vor frustrierten Verfahrenskosten. (T1) Beisatz: Hier: Mangelnde Verwertbarkeit des Gutachtens, weil der Sachverständige auf sein Naheverhältnis zu einer der Parteien nicht hingewiesen hat. (T2)
4 Ob 197/13v 4 Ob 197/13v Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 197/13v Vgl auch; Beisatz: In einem nach Befangenheit eines Richters für nichtig erklärten Verfahren kommen die durch die Befangenheit entstandenen Mehrkosten und frustrierte Aufwendungen als Schaden in Betracht. (T3) Beisatz: Hier: Befangenheit eines Schiedsrichters. (T4)
3 Ob 170/16w 3 Ob 170/16w Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 170/16w
10 Ob 54/18s 10 Ob 54/18s Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 54/18s Beisatz: Eine Haftung eines Sachverständigen kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann bejaht werden, wenn das Anlassverfahren anders als durch eine Entscheidung in der Hauptsache, nämlich durch eine Parteienhandlung beendet wird, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens vorgenommen wird und damit im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verhalten des Sachverständigen steht. (T5)