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RECHTSPRECHUNG


RS0124354


Dass gemäß § 924 Satz 2 ABGB in den ersten sechs Monaten das Vorhandensein des Mangels schon bei der Übergabe vermutet wird, berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache überhaupt mangelhaft ist, trägt somit der Übernehmer der Sache.


Rechtssatz:

§ 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob124/08f; 4Ob157/09f; 6Ob120/10f; 4Ob147/10m; 2Ob34/11f; 4Ob234/10f; 1Ob43/12y; 6Ob123/15d

Schlagworte:
,

Entscheidung:
13.11.2008

Norm:
ABGB §924

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 124/08f 8 Ob 124/08f Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 124/08f Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der in der Entscheidung 1 Ob 199/07g vertretenen gegenteiligen Meinung. (T1); Bem: Mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Judikatur und der Lehre zu diesem Problemkreis. (T2)
4 Ob 157/09f 4 Ob 157/09f Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 157/09f
6 Ob 120/10f 6 Ob 120/10f Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 120/10f Vgl auch
4 Ob 147/10m 4 Ob 147/10m Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 147/10m Veröff: SZ 2011/16
2 Ob 34/11f 2 Ob 34/11f Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 34/11f Vgl; Bem: Hier: Frage des Widerspruchs zwischen den Entscheidungen 1 Ob 199/07y und 8 Ob 124/08f offen gelassen, weil im vorliegenden Fall gar nicht zweifelhaft war, dass der aufgetretene Fehler ein Mangel des gekauften Gebrauchtwagens war. (T3)
4 Ob 234/10f 4 Ob 234/10f Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 234/10f Auch; Beisatz: Bei zwei getrennten Leistungen und Vertragsverhältnissen dasselbe (Bau‑)Werk betreffend hat der Kläger zu beweisen, aus welcher der beiden ein später aufgetretener Mangel des (Bau‑)Werks resultiert. (T4); Beisatz: Eine Judikaturdifferenz besteht nicht, weil die Entscheidungen 6 Ob 272/05a und 1 Ob 199/07g auf Kaufverträge abstellen, die Entscheidungen 8 Ob 124/08f und 4 Ob 157/09f aber auf Werkleistungen, die an einer Stelle erbracht wurden, und wo es daher nicht zwingend ist, aus der zeitlichen Abfolge zwischen Leistung und Auftreten eines Mangels an der Sache auf einen inhaltlichen Zusammenhang zu schließen. (T5)
1 Ob 43/12y 1 Ob 43/12y Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 43/12y Auch; Beis wie T4
6 Ob 123/15d 6 Ob 123/15d Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 123/15d Beisatz: Will sich der Übernehmer auf die widerlegliche Gesetzesvermutung berufen, hat er die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen des Mangels innerhalb der Frist von sechs Monaten zu beweisen. (T6)