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RECHTSPRECHUNG


RS0124556


Dienstverhältnis nur als Motiv begründet keine Dienstwohnung: Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs 2 Z 2 MRG gilt nicht für Bestandverhältnisse bei denen das Dienstverhältnis nur Motiv für den Abschluss eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit war.


Rechtssatz:

Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs 2 Z 2 MRG gilt nicht für Bestandverhältnisse bei denen das Dienstverhältnis nur Motiv für den Abschluss eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit war.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9ObA106/08s

Schlagworte:

Entscheidung:
28.01.2009

Norm:
MRG §1 Abs2 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 ObA 106/08s 9 ObA 106/08s Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s