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WEITERE INFORMATIONEN
9 ObA 106/08s 9 ObA 106/08s Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s
RECHTSPRECHUNG
RS0124556
Dienstverhältnis nur als Motiv begründet keine Dienstwohnung: Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs 2 Z 2 MRG gilt nicht für Bestandverhältnisse bei denen das Dienstverhältnis nur Motiv für den Abschluss eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit war.
- Rechtssatz:
Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs 2 Z 2 MRG gilt nicht für Bestandverhältnisse bei denen das Dienstverhältnis nur Motiv für den Abschluss eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit war.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 9ObA106/08s
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 28.01.2009
- Norm:
- MRG §1 Abs2 Z2
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
9 ObA 106/08s 9 ObA 106/08s Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s