zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0124632


Verhältnis von § 3 MRG und § 1096 ABGB: Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. § 3 MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des § 1096 ABGB. § 3 Abs 1 letzter Satz, wonach „im Übrigen § 1096 ABGB unberührt bleibt“ reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. Hingegen gilt § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB über die Mietzinsminderung – als von § 3 MRG unberührt – auch im Vollanwendungsbereich des MRG. § 14a WGG ist, weil gleichlautend, wie § 3 MRG zu behandeln.


Rechtssatz:

Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. § 3 MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des § 1096 ABGB. § 3 Abs 1 letzter Satz, wonach „im Übrigen § 1096 ABGB unberührt bleibt" reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. Hingegen gilt § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB über die Mietzinsminderung - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. § 14a WGG ist, weil gleichlautend, wie § 3 MRG zu behandeln.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 7Ob117/09w; 6Ob39/09t; 5Ob156/09s; 2Ob73/10i; 1Ob55/11m; 2Ob215/10x; 5Ob67/12g; 1Ob183/12m; 3Ob234/12a; 5Ob92/13k

Schlagworte:

Entscheidung:
24.03.2009

Norm:
ABGB §1096 Abs1 A1
ABGB §1096 Abs1 A2
ABGB §1096 Abs1 C
MRG §3
WGG 1979 §14a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 17/09z 5 Ob 17/09z Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z Veröff: SZ 2009/33
5 Ob 288/08a 5 Ob 288/08a Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a Beisatz: § 3 MRG trifft im Bereich der Erhaltung eine eigene, vollständige, abschließende und inhaltlich andere Regelung als die in diesem Umfang verdrängte Norm des § 1096 ABGB. (T1)
9 Ob 57/08k 9 Ob 57/08k Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k Auch
7 Ob 117/09w 7 Ob 117/09w Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 117/09w Auch; nur: Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. § 3 MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des § 1096 ABGB. § 3 Abs 1 letzter Satz, wonach „im Übrigen § 1096 ABGB unberührt bleibt" reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. (T2)
6 Ob 39/09t 6 Ob 39/09t Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 39/09t Vgl; Beisatz: Im Geltungsbereich des § 14a WGG bzw des § 3 MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme. § 3 MRG bzw § 14a WGG ist insoweit lex specialis zu § 1096 ABGB. (T3)
5 Ob 156/09s 5 Ob 156/09s Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 156/09s Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist mittlerweile als gefestigt zu betrachten. Sie steht auch in keinem noch weiter erörterungsbedürftigen Widerspruch zu den Entscheidungen 10 Ob 79/07a, 5 Ob 243/05d, 8 Ob 610/86, 5 Ob 72/97t. (T4)
2 Ob 73/10i 2 Ob 73/10i Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i nur: Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. (T5); nur: Die Erhaltung ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. (T6); nur: Hingegen gilt § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB über die Mietzinsminderung - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. (T7)
1 Ob 55/11m 1 Ob 55/11m Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 55/11m nur T5; nur T6; nur T7
2 Ob 215/10x 2 Ob 215/10x Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x Auch Veröff: SZ 2012/20
5 Ob 67/12g 5 Ob 67/12g Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 67/12g Auch; nur T5; nur T6
1 Ob 183/12m 1 Ob 183/12m Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 183/12m nur T5
3 Ob 234/12a 3 Ob 234/12a Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/28
5 Ob 92/13k 5 Ob 92/13k Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 92/13k Auch; Beis wie T1