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RECHTSPRECHUNG


RS0124639 [T1] und [T2]:


Grenzüberbauten machen das Versteigerungsverfahren zwar nicht unzulässig, es ist aber im Gutachten des Sachverständigen darauf hinzuweisen: Grenzüberbauten, also Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und die teilweise auf dem – nicht zur Versteigerung gelangenden – Nachbargrundstück stehen, machen das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig und sind die Eigentumsverhältnisse im Versteigerungsverfahren nicht abschließend zu klären. Es bedarf jedoch freilich eines entsprechenden Hinweises im Gutachten des Sachverständigen.


Rechtssatz:

Ein Ersteher, der durch Zuschlag Eigentum an einem auf Nachbargrund stehenden Gebäude, das im Versteigerungsedikt genannt und im Schätzgutachten bewertet wurde, erworben hat, kann eine Übergabe nach § 156 Abs 2 EO an ihn unabhängig davon erwirken, ob es sich bei dem Gebäude um ein im Eigentum des Verpflichteten stehendes Superädifikat handelt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob25/09m; 3Ob102/09k

Schlagworte:

Entscheidung:
25.03.2009

Norm:
EO §156 Abs2 IVD
EO §156 Abs2 V
EO §349

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 25/09m 3 Ob 25/09m Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 25/09m Veröff: SZ 2009/38
3 Ob 102/09k 3 Ob 102/09k Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 102/09k Vgl; Beisatz: Grenzüberbauten, also Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und die teilweise auf dem - nicht zur Versteigerung gelangenden - Nachbargrundstück stehen, machen das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig. (T1); Beisatz: Die Eigentumsverhältnisse an Grenzüberbauten sind im Versteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären. (T2)