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RECHTSPRECHUNG


RS0125195


Der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr ist vom Schutzzweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit a StVO nicht umfasst. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang des in der Verletzung dieses Überholverbots gelegenen Fehlverhaltens mit dem Schaden des benachrangten Verkehrsteilnehmers.


Rechtssatz:

Der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr ist vom Schutzzweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit a StVO nicht umfasst. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang des in der Verletzung dieses Überholverbots gelegenen Fehlverhaltens mit dem Schaden des benachrangten Verkehrsteilnehmers.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob64/09i; 2Ob40/12i

Schlagworte:

Entscheidung:
16.07.2009

Norm:
StVO §16 Abs1 lita

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 64/09i 2 Ob 64/09i Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 64/09i
2 Ob 40/12i 2 Ob 40/12i Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 40/12i Vgl