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RECHTSPRECHUNG


RS0125426


Einfamilienhaus: Mietverträge über Einfamilienhäuser, die vor Ablauf des 31. 12. 2001 geschlossen und nach diesem Zeitpunkt stillschweigend verlängert wurden, fallen weiterhin in den Teilanwendungsbereich des MRG im Sinne der Fassung des § 1 MRG vor der MRN 2001.


Rechtssatz:

Mietverträge über Einfamilienhäuser, die vor Ablauf des 31. 12. 2001 geschlossen und nach diesem Zeitpunkt stillschweigend verlängert wurden, fallen weiterhin in den Teilanwendungsbereich des MRG im Sinne der Fassung des § 1 MRG vor der MRN 2001.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob180/09s

Schlagworte:

Entscheidung:
13.10.2009

Norm:
MRG §1 Abs2 Z5
MRG §49d Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 180/09s 1 Ob 180/09s Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 180/09s