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RECHTSPRECHUNG


RS0125737


Gewährleistung bei Überschreiten der Baukostengrenze: Die verbindliche Vereinbarung einer Baukostengrenze bzw eines Baukostenlimits oder eines Kostenrahmens erfordert, dass sich die vertragliche Regelung klar und eindeutig auf die Baukosten bezieht. Eine solche Regelung stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Rahmen des Architektenvertrags dar. Mangels Vereinbarung einer Toleranzgrenze bewirkt jede Überschreitung des vereinbarten Kostenlimits oder Kostenrahmens einen Mangel der geschuldeten Architektenleistung und löst Gewährleistungsansprüche aus. Liegt hingegen eine Verletzung der Beratungspflicht des Architekten vor, weil dieser den Bauherrn nicht rechtzeitig auf sich ergebende preisliche Veränderungen hingewiesen hat, die dem Bauherrn auch nicht bekannt sind, so kommt ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn in Betracht.


Rechtssatz:

Die verbindliche Vereinbarung einer Baukostengrenze bzw eines Baukostenlimits oder eines Kostenrahmens erfordert, dass sich die vertragliche Regelung klar und eindeutig auf die Baukosten bezieht. Eine solche Regelung stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Rahmen des Architektenvertrags dar. Mangels Vereinbarung einer Toleranzgrenze bewirkt jede Überschreitung des vereinbarten Kostenlimits oder Kostenrahmens einen Mangel der geschuldeten Architektenleistung und löst Gewährleistungsansprüche aus. Liegt hingegen eine Verletzung der Beratungspflicht des Architekten vor, weil dieser den Bauherrn nicht rechtzeitig auf sich ergebende preisliche Veränderungen hingewiesen hat, die dem Bauherrn auch nicht bekannt sind, so kommt ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn in Betracht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Ob98/09s

Schlagworte:

Entscheidung:
26.01.2010

Norm:
ABGB §863 A
ABGB §922

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Ob 98/09s 9 Ob 98/09s Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 98/09s