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RECHTSPRECHUNG


RS0125955


Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers mit der Folge des Todes des Patienten ist auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte aus dem Behandlungsvertrag derart geschützt, dass er für einen bei ihm eingetretenen Trauerschaden mit Krankheitswert vom Vertragspartner des Getöteten Ersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten begehren kann.


Rechtssatz:

Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers mit der Folge des Todes des Patienten ist auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte aus dem Behandlungsvertrag derart geschützt, dass er für einen bei ihm eingetretenen Trauerschaden mit Krankheitswert vom Vertragspartner des Getöteten Ersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten begehren kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Ob83/09k

Schlagworte:

Entscheidung:
30.06.2010

Norm:
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1325 E4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Ob 83/09k 9 Ob 83/09k Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 83/09k Veröff: SZ 2010/79