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RECHTSPRECHUNG


RS0126191


Auch durch ein erlaubtes Vorfahren gemäß § 12 Abs 5 StVO wird das Verbot des Vorbeifahrens gemäß § 17 Abs 4 StVO nicht außer Kraft gesetzt. Der Grundsatz, dass der Vorrang nicht durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften verloren geht, gilt dann nicht, wenn der Wartepflichtige mit einer derartigen Fahrweise nicht rechnen musste bzw bei besonders krassen Verkehrswidrigkeiten.


Rechtssatz:

Auch durch ein erlaubtes Vorfahren gemäß § 12 Abs 5 StVO wird das Verbot des Vorbeifahrens gemäß § 17 Abs 4 StVO nicht außer Kraft gesetzt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob54/10w; 2Ob197/13d

Schlagworte:

Entscheidung:
08.07.2010

Norm:
StVO §12 Abs5
StVO §17 Abs4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 54/10w 2 Ob 54/10w Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 54/10w
2 Ob 197/13d 2 Ob 197/13d Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 197/13d Beisatz: Hier: Alleinverschulden eines sich im Gleisbereich und auf Sperrfläche vorfahrenden Motorradfahrers gegenüber grundsätzlich benachrangter Radfahrerin. (T1)