RECHTSPRECHUNG
RS0126324
Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Gesundheitsgefährdung: Bei dem in § 6 Abs 1a MRG idF WRN 2006 positivierten Gedanken der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Abwendung der erheblichen Gesundheitsgefährdung geht es nicht um den Aufwand der Maßnahme selbst, sondern darum, dass andere Maßnahmen, die den Bewohnern des Hauses zumutbar sind, die Gesundheitsgefährdung abwenden können, also um effektive Alternativmaßnahmen
- Rechtssatz:
Bei dem in § 6 Abs 1a MRG idF WRN 2006 positivierten Gedanken der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Abwendung der erheblichen Gesundheitsgefährdung geht es nicht um den Aufwand der Maßnahme selbst, sondern darum, dass andere Maßnahmen, die den Bewohnern des Hauses zumutbar sind, die Gesundheitsgefährdung abwenden können, also um effektive Alternativmaßnahmen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob173/10t; 5Ob175/10m; 5Ob174/10i; 5Ob88/14y; 5Ob249/15a
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 21.10.2010
- Norm:
- MRG idF WRN 2006 §3 Abs1
MRG idF WRN 2006 §3 Abs2 Z2
MRG idF WRN 2006 §6 Abs1a - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 173/10t 5 Ob 173/10t Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 173/10t Veröff: SZ 2010/136
5 Ob 175/10m 5 Ob 175/10m Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 175/10m
5 Ob 174/10i 5 Ob 174/10i Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 174/10i
5 Ob 88/14y 5 Ob 88/14y Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 88/14y Auch; Beisatz: Die durch die Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl I 2006/124 (WRN 2006) eingefügte Verpflichtung des Vermieters zu Erhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstands, wenn von diesem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, gilt infolge der Übergangsbestimmung des § 49e Abs 1 MRG sowohl bei Alt-als auch bei nach dem 30. 9. 2006 neu geschlossenen Mietverträgen. Sind aber Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. (T1)
5 Ob 249/15a 5 Ob 249/15a Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 249/15a