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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 32/10k 2 Ob 32/10k Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 32/10k
RECHTSPRECHUNG
RS0126360
Die Berücksichtigung „lichttechnischer und sehphysiologischer Erkenntnisse“ dient der Unfallrekonstruktion, betrifft daher nur die Tatsachenebene und begründet für sich noch keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
- Rechtssatz:
Die Berücksichtigung „lichttechnischer und sehphysiologischer Erkenntnisse“ dient der Unfallrekonstruktion, betrifft daher nur die Tatsachenebene und begründet für sich noch keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob32/10k
- Schlagworte:
- Dunkelheitsunfall
- Entscheidung:
- 07.10.2010
- Norm:
- ZPO §503 E4
ZPO §503 E21
StVO §20 D - Kategorie:
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Entscheidungstexte
2 Ob 32/10k 2 Ob 32/10k Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 32/10k