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RECHTSPRECHUNG


RS0126410


Abruf der Bankgarantie löst keine Regressverjährung aus: Wenn der Generalunternehmer statt eines Haftrücklasses eine Bankgarantie gibt und diese abgerufen wird, stellt das nock keine endgültige Zahlung dar, die die Verjährungsfrist für den Regressanspruch auslöst.


Rechtssatz:

Der Abruf der anstelle des Haftrücklasses vom Generalunternehmer gegebenen Bankgarantie durch den geschädigten Bauherrn bedeutet noch keine die Verjährungsfrist für den Regressanspruch auslösende endgültige Zahlung des gemäß § 1313 2. Satz ABGB gegenüber seinem Gehilfen (Subunternehmer) Regressberechtigten. Letzteres müsste ausdrücklich oder schlüssig zugestanden sein.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob186/10i

Schlagworte:

Entscheidung:
14.12.2010

Norm:
ABGB §1313

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 186/10i 3 Ob 186/10i Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 186/10i