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RECHTSPRECHUNG


RS0126571


Keine generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter: Eine generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, ohne dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, ist als sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht (§ 1096 ABGB, §§ 3 und 8 MRG) gröblich benachteiligend und daher nichtig.


Rechtssatz:

Eine generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, ohne dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, ist als sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht (§ 1096 ABGB, §§ 3 und 8 MRG) gröblich benachteiligend und daher nichtig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob73/10i; 2Ob215/10x; 7Ob93/12w; 2Ob20/14a

Schlagworte:

Entscheidung:
22.12.2010

Norm:
ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1096 A2
ABGB §10906 E
MRG §3
MRG §8

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 73/10i 2 Ob 73/10i Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i Beisatz: Hier: Klausel, wonach die Streitteile unter Hinweis auf § 10 Abs 3 Z 1 MRG die laufenden Erhaltungs-, und soweit erforderlich, Erneuerungspflichten seitens des Mieters hinsichtlich sämtlicher mitgemieteter Einrichtungsgegenstände, Geräte und Anlagen vereinbaren (Klausel 16). (T1); Beisatz: Eine in einer Folgeklausel vorgenommene Konkretisierung der generellen Erhaltungs- und Wartungspflicht des Mieters (im Sinne einer umfassenden Überwälzung) vermag daran nichts zu ändern, sondern sie erhärtet vielmehr den Befund einer groben Äquivalenzstörung iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T2); Beisatz: Hier: Folgeklausel des Inhalts: Klausel 17: Diese Obliegenheit umfasst auch die entsprechenden Pflege- und Servicemaßnahmen im Zusammenhang mit der gesamten Wohnungsausstattung und somit auch der Therme. Darunter fällt unter anderem auch die Verpflichtung zur regelmäßigen Reinigung der Wohnung und der Fenster, der entsprechenden fachgerechten Behandlung der Böden und Fliesen, die Beseitigung geringfügiger Gebrauchsschäden (zB gesprungene Fliesen, beschädigte Sesselleisten, defekte und undichte Armaturen und Syphone, undichte Silikonfugen, klemmende Scharniere, etc). (T3)
2 Ob 215/10x 2 Ob 215/10x Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x Vgl Veröff: SZ 2012/20
7 Ob 93/12w 7 Ob 93/12w Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w Auch; Beisatz: Hier: Eine Klausel in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum (EKZ), die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist für diesen gröblich benachteiligend. (T4); Veröff: SZ 2012/132
2 Ob 20/14a 2 Ob 20/14a Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 20/14a Auch; Beis wie T4