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RECHTSPRECHUNG


RS0126663 T1


Keine generelle Kostenwarnpflicht bei Regiearbeiten: Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten. Die Rechtsordnung kennt speziell bei Regiearbeiten keine generelle Kostenwarnpflicht.


Rechtssatz:

Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob7/11k; 10Ob15/14z

Schlagworte:

Entscheidung:
29.03.2011

Norm:
ABGB §1152 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 7/11k 2 Ob 7/11k Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 7/11k
10 Ob 15/14z 10 Ob 15/14z Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 15/14z Auch; Beisatz: Die Rechtsordnung kennt ‑ speziell bei Regiearbeiten ‑ keine generelle Kostenwarnpflicht. (T1)