RECHTSPRECHUNG
RS0126875
Mietzinsherabsetzung bei grob mangelhaften Elektroinstallationen: Behauptet der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Unbrauchbarkeit der Wohnung wegen grob mangelhafter Elektroinstallationen und wird daraufhin der Mietzins in einem Vergleich auf jenen nach § 15a Abs 3 Z 4 MRG herabgesetzt (Kategorie „D unbrauchbar“), ist eine weitere Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB ausgeschlossen. In einem solchen Vergleich liegt im Regelfall auch ein wirksamer Verzicht auf den Anspruch auf Sanierung der Installationen nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG.
- Rechtssatz:
Behauptet der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Unbrauchbarkeit der Wohnung wegen grob mangelhafter Elektroinstallationen und wird daraufhin der Mietzins in einem Vergleich auf jenen nach § 15a Abs 3 Z 4 MRG herabgesetzt (Kategorie „D unbrauchbar“), ist eine weitere Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB ausgeschlossen. In einem solchen Vergleich liegt im Regelfall auch ein wirksamer Verzicht auf den Anspruch auf Sanierung der Installationen nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob191/10g
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 23.03.2011
- Norm:
- ABGB §1096 C
MRG §3 Abs2 Z2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 191/10g 4 Ob 191/10g Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g Veröff: SZ 2011/35