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RECHTSPRECHUNG


RS0127169


Als Mitverschulden im Sinne einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ist einem Fußgänger anzulasten, wenn er eine Verkehrslage in bedenklichem Sinn hätte auslegen und deshalb von der Überquerung eines Schutzwegs Abstand nehmen müssen. Fallbezogen waren dies schlechte Sicht, dunkle Kleidung des Fußgängers, nasse Fahrbahn, sowie ein erkennbar bereits in der Nähe befindliches Fahrzeug.


Rechtssatz:

Als Mitverschulden im Sinne einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ist einem Fußgänger anzulasten, wenn er eine Verkehrslage in bedenklichem Sinn hätte auslegen und deshalb von der Überquerung eines Schutzwegs Abstand nehmen müssen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob63/11w

Schlagworte:

Entscheidung:
14.07.2011

Norm:
ABGB §1304 BIIf
StVO §76 III

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 63/11w 2 Ob 63/11w Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 63/11w Beisatz: Hier: „denkbar schlechteste“ Sichtverhältnisse, dunkle Kleidung, erkennbare Nähe des Beklagtenfahrzeugs auf nasser Fahrbahn. (T1)