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RECHTSPRECHUNG


RS0127170


Nach dem ersten Satz des § 922 Abs 2 ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer (Käufer) aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers (Verkäufers) oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann. Die Werbung ist daher in die Vertragsauslegung einzubeziehen.


Rechtssatz:

Nach dem ersten Satz des § 922 Abs 2 ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob176/10m; 4Ob250/16t

Schlagworte:

Entscheidung:
22.06.2011

Norm:
ABGB §871 BII
ABGB §922 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 176/10m 2 Ob 176/10m Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m Beisatz: Die in einem Zeitungsinserat gemachten Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit eines Grundstücks, die dem Erwerber zur Kenntnis gelangten, sind in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T1)
4 Ob 250/16t 4 Ob 250/16t Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 250/16t Vgl; nur: Die Werbung ist in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T2)