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RECHTSPRECHUNG


RS0127179


Information über Errichtungsjahr: Unterlässt es der Immobilienmakler, den Käufer eines Hauses oder einer Wohnung über das Errichtungsjahr des Gebäudes zu informieren, so kann darin eine Pflichtverletzung iSd § 3 Abs 3 MaklerG gelegen sein.


Rechtssatz:

Unterlässt es der Immobilienmakler, den Käufer eines Hauses oder einer Wohnung über das Errichtungsjahr des Gebäudes zu informieren, so kann darin eine Pflichtverletzung iSd § 3 Abs 3 MaklerG gelegen sein.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob176/10m

Schlagworte:

Entscheidung:
22.06.2011

Norm:
MaklerG §3 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 176/10m 2 Ob 176/10m Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m