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RECHTSPRECHUNG


RS0127180


Aufklärungspflichten bei Wohnungseigentum: Beim Erwerb von Wohnungseigentum ist der Immobilienmakler auch verpflichtet über die Betriebs- und Erhaltungskosten, die zu leistenden Aufwendungen zur Rücklagenbildung, die Höhe bereits bestehender Rücklagen sowie bevorstehende Sanierungsarbeiten aufzuklären.


Rechtssatz:

Beim Erwerb von Wohnungseigentum ist der Immobilienmakler auch verpflichtet über die Betriebs- und Erhaltungskosten, die zu leistenden Aufwendungen zur Rücklagenbildung, die Höhe bereits bestehender Rücklagen sowie bevorstehende Sanierungsarbeiten aufzuklären.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob176/10m

Schlagworte:

Entscheidung:
22.06.2011

Norm:
KSchG §30b
MaklerG 33 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 176/10m 2 Ob 176/10m Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m