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RECHTSPRECHUNG


RS0127181


Anzahl der vermietbaren Objekte: Die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach dahin auszulegen, dass es lediglich auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte, nicht aber auf deren Größe, ankommt.


Rechtssatz:

Die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach dahin auszulegen, dass es lediglich auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte, nicht aber auf deren Größe, ankommt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob169/10g

Schlagworte:

Entscheidung:
30.05.2011

Norm:
MRG idF BGBl 2001/161 §1 Abs2 Z5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 169/10g 2 Ob 169/10g Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 169/10g