RECHTSPRECHUNG
RS0127518
Erhaltungspflicht des Vermieters für Gemeinschaftsanlagen: Mit Inkrafttreten des MRG BGBl 1981/520 am 1. 1. 1982 (§ 58 Abs 1) wurde zufolge § 43 Abs 1 MRG auch für Altverträge ‑ ohne Rücksicht auf entgegengesetzte Vereinbarungen ‑ die Erhaltungspflicht des Vermieters für Gemeinschaftsanlagen in § 3 Abs 2 Z 2 MRG geregelt. Die Kosten dafür sind aus den Mietzinsreserven, aus künftigen Mietzinseinnahmen bzw der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses zu tragen (§ 3 Abs 3 MRG). Aufwendungen für den Betrieb einer Gemeinschaftsanlage sind zufolge § 24 Abs 1 MRG nach den Grundsätzen des § 17 MRG zu verteilen. Das gilt nur dort nicht, wo Instandhaltungsvereinbarungen zu Lasten des Mieters zulässigerweise als Mietzinsvereinbarungen qualifiziert wurden und daher den für die Mietzinsvereinbarung maßgeblichen Normen zu unterstellen waren.
- Rechtssatz:
1.Mit Inkrafttreten des MRG BGBl 1981/520 am 1. 1. 1982 (§ 58 Abs 1) wurde zufolge § 43 Abs 1 MRG auch für Altverträge ‑ ohne Rücksicht auf entgegengesetzte Vereinbarungen ‑ die Erhaltungspflicht des Vermieters für Gemeinschaftsanlagen in § 3 Abs 2 Z 2 MRG geregelt. Die Kosten dafür sind aus den Mietzinsreserven, aus künftigen Mietzinseinnahmen bzw der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses zu tragen (§ 3 Abs 3 MRG). Aufwendungen für den Betrieb einer Gemeinschaftsanlage sind zufolge § 24 Abs 1 MRG nach den Grundsätzen des § 17 MRG zu verteilen.2.Das gilt nur dort nicht, wo Instandhaltungsvereinbarungen zu Lasten des Mieters zulässigerweise als Mietzinsvereinbarungen qualifiziert wurden und daher den für die Mietzinsvereinbarung maßgeblichen Normen zu unterstellen waren.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob220/11f; 5Ob12/13w
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 13.12.2011
- Norm:
- MRG §3 Abs2 Z3
MRG §3 Abs3
MRG §17
MRG §24 Abs1
MRG §43 Abs1 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 220/11f 5 Ob 220/11f Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 220/11f Beisatz: Hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Vermieters für Aufzugsanlagen bewirkte das Inkrafttreten des MRG eine echte Rechtsänderung. (T1)
5 Ob 12/13w 5 Ob 12/13w Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 12/13w Auch; Beisatz: Hier: Zulässige Erhaltungsvereinbarung vor Inkrafttreten des MRG. (T2)